Rechtsanwalt Christian Lorenz, Jahrgang 1971, studierte Rechtswissenschaft an der Freien Universität Berlin.

Seine Referendarausbildung absolvierte er in Berlin und New York.

Nach seiner Zulassung zur Anwaltschaft im Jahre 1999 machte Rechtsanwalt Lorenz sich als Strafverteidiger selbständig. Im Jahre 2002 war er Mitbegründer der Kanzlei Schuppan Helwig Lorenz. Seit Januar 2009 ist er Partner in der Sozietät Bach Gollan Lorenz.

Das Tätigkeitsfeld von Rechtsanwalt Lorenz umfasst den gesamten Bereich des Strafrechts. Hier konzentriert er sich besonders auf das Jugendstrafrecht, das Betäubungsmittelstrafrecht und das Revisionsrecht.

Rechtsanwalt Lorenz ist ständiger Mitarbeiter des StrafRechtsReport StRR (seit 2007) und des VerkehrsRechtsReport VRR (seit 2004). Beide Fachzeitschriften erscheinen im ZAP Verlag.

In den Jahren 2007/2008 war er als Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie (VWA) Berlin tätig.

Rechtsanwalt Lorenz ist Mitglied der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.

Allgemeines Strafrecht

Die Strafverteidigung umfasst den gesamten Strafprozess von der Einleitung der Ermittlungen bis zur Beendigung des Verfahrens durch Einstellung oder rechtskräftiges Urteil.

Die Strafverteidigung beinhaltet auch den Beistand während der Untersuchungshaft, hier insbesondere der Durchführung der Haftprüfung und der Haftbeschwerde.

Sie umfasst ferner die Betreuung und Beratung bei sämtlichen Maßnahmen im Rahmen des Strafverfahrens, beispielsweise Durchsuchungen der Wohnung, der Geschäftsräume oder der Person, der Beschlagnahme von Gegenständen, Unterlagen und Geld und der Anordnung des Verfalls.

Jugendstrafrecht

Auf das Jugendstrafrecht sind zwar die zum Allgemeinen Strafrecht dargelegten Grundsätze übertragbar, da im Jugendstrafrecht jedoch sowohl für die Hauptverhandlung als auch für das Vorverfahren das Jugendgerichtsgesetz (JGG) gilt, ergeben sich hier Besonderheiten, die die Inanspruchnahme eines darauf spezialisierten Verteidigers oder einer Verteidigerin erforderlich machen.

Gerade im Bereich Jugendstrafrecht ist die Kommunikation zwischen Beschuldigten, der Strafverfolgungsbehörde und dem Gericht von besonderer Bedeutung, da der Jugendliche (Beschuldigter bis 18 Jahre) oder Heranwachsende (Alter zwischen 18 und 21 Jahren) im Umgang mit der Strafverfolgungsbehörde sich oft besonders hilflos fühlt.

Darüber hinaus eröffnet das Jugendgerichtsgesetz (JGG) spezielle Möglichkeiten der strafrechtlichen Reaktion auf Straftaten, die mit dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft erörtert werden sollten.

Durch die Möglichkeiten der vorzeitigen Beendigung eines Ermittlungsverfahrens im Jugendstrafrecht (Diversion) ergeben sich zudem besondere Maßnahmen, die zügig eingeleitet werden sollten.

Betäubungsmittelstrafrecht

Auf das Betäubungsmittelstrafrecht sind die zum Allgemeinen Strafrecht dargelegten Grundsätze vollständig übertragbar.

Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht kann die frühzeitige Kommunikation zwischen dem Beschuldigten, der Strafverfolgungsbehörde und ggf. dem Gericht im Hinblick auf § 31 BtMG von besonderer Bedeutung sein um durch eine Aussage des Beschuldigten eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe zu erreichen.

Auf der anderen Seite ist wegen eben dieser Möglichkeit der Strafmilderung durch das Belasten angeblicher Mittäter regelmäßig die kritische Überprüfung der belastenden Zeugenaussagen notwendig.

Im Betäubungsmittelstrafrecht ist die Inanspruchnahme eines darauf spezialisierten Verteidigers oder einer Verteidigerin besonders erforderlich.

Revisionsrecht

Die Revision ist das statthafte Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts sowie gegen (zweitinstanzliche) Berufungsurteile und wird vom Bundesgerichtshof bzw. dem Oberlandesgericht (in Berlin: Kammergericht) entschieden. Anders als bei der Berufung, die eine erneute Feststellung der Tatsachen im Rahmen einer Beweisaufnahme gestattet, kann mit der Revision nur gerügt werden, dass das Gericht im Urteil das Gesetz falsch angewendet hat oder das Urteil verfahrensrechtlich nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Mit der Revision können somit nur Rechtsfehler gerügt werden. Auf die Sachrüge hin wird überprüft, ob der festgestellte Sachverhalt den Schuld- und Strafausspruch trägt, also ob das Gericht den korrekten Straftatbestand angewendet hat (Rüge der Verletzung materiellen Rechts). Mit der Verfahrensrüge kann überprüft werden, ob im Strafprozess eine gesetzlich vorgeschriebene Verfahrenshandlung unterblieben ist oder fehlerhaft vorgenommen wurde oder ob eine unzulässige Verfahrenshandlung vorgenommen wurde (Rüge von Verfahrensfehlern).

Während die Sachrüge auch in sehr einfacher Form erhoben werden kann, erfordern Verfahrensrügen einen sehr dezidierten Vortrag und sind von einer besonderen Formstrenge beherrscht. Die komplexen Anforderungen an die Zulässigkeit von Verfahrensrügen werden darüber hinaus durch ständig sich fortentwickelnde Rechtsprechung der Obergerichte präzisiert und geändert.

Da die Revision das letzte Rechtsmittel in der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist, ist sie von eminent wichtiger Bedeutung für den Mandanten und erfordert vom Verteidiger gerade wegen ihrer strengen formellen Anforderungen besondere theoretische Kenntnisse des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts.